Bauherrenhaftpflichtversicherung

Aus Paragraph 823 BGB ergibt sich die Grundlage der Verschuldenshaftung: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet."

Für Schäden an Dritten haftet der Bauherr beim Hausbau, der Sanierung, dem Umbau oder Anbau, wie im normalen Leben. Der Bauherr haftet unbeschränkt mit dem gesamten Eigentum, inklusive des Teils, der vielleicht erst später hinzukommt, wenn er Verursacher eines schuldhaft entstanden Schadens ist. Der unpfändbare Teil des Einkommens bliebe dann lediglich dem Bauherr, so dass dann der Bau eines Hauses als Konsequenz ad acta gelegt werden könnte.

Der Bauherr hat für die Abwendung von Sach- und Personenschäden zu sorgen, da er für die Gefahren, die vom Bau ausgehen, verantwortlich ist. Aus der Verantwortung kann sich der Bauherr auch nicht durch ein Warnschild, wie beispielsweise "Vorsicht Baustelle - Betreten verboten", stehlen. Haftpflichtig hat man sich nämlich trotzdem gemacht, wenn wegen einer unzureichenden Absicherung der Baustelle sich spielende Kinder verletzen. Neben dem Architekten und der bauausführenden Firma haftet der Bauherr bei Renovierung, Modernisierung, Umbau oder Neubau immer für die Sicherheit der Baustelle. Der explizite Versicherungsschutz während des Baus und für alle direkt damit verbundenen Gefahren ist die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Sie ersetzt berechtigte Schadensersatzansprüche. Außerdem wehrt sie ohne zusätzliche Kosten für den Bauherren unberechtigte Ansprüche ab.




Als Bauherr hat man zwei Hauptpflichten:

- Überwachung des Bauvorhabens, wobei vor allem die Einhaltung der vorgeschriebenen und gebotenen Sicherheitsmaßnahmen besonders im Fokus stehen sollte

- sorgfältige Selektion von Bauhandwerkern, Bauunternehmern und Architekten. Dies wird im Hinblick auf die geltende Rechtsprechung auch von technisch nicht versierten Personen erwartet

Schadensersatz leistet die Bauherrenhaftpflichtversicherung beispielsweise in folgenden Fällen:

- Schäden bei Verunreinigung der Straße

- Schäden durch Schmutz und Staub bei Anliegern

- Schäden durch Ablagerungen von Baumaterialien, die über den Straßenrand hinausgehen

- Schäden durch nicht ausreichende Absperrung des Baugeländes

- Schäden durch mangelhafte Abdeckung von Gruben, schadhafte Zäune oder herunterstürzende Gerüste

- Schäden durch ungenügend abgesicherte Baustelle




Die Dauer der Bauzeit wird beim Versicherungsvertrag berücksichtigt. Spätestens endet der Vertrag der Bauherrenhaftpflichtversicherung jedoch zwei Jahre nach Vertragsbeginn.