Bauwesensversicherung bzw. Bauleistungsversicherung
Auch wenn seine Bauleistungen durch einen von ihm nicht zu verschuldeten Umstand beschädigt oder gar zerstört werden, hat der Auftragnehmer des Bauherrn Anspruch auf Vergütung.
Dies wird in der VOB Teil B Paragraph 7 geregelt
- 1 Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr. 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
- 2 Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
- 3 Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile, sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.
Vor Kosten bei Schäden am Bauwerk während der Bauzeit schützt die Bauwesensversicherung beziehungsweise die Bauleistungsversicherung. Dabei umfasst die Bauwesensversicherung beziehungsweise die Bauleistungsversicherung alle Zerstörungen und Beschädigungen an Bauleistungen und am Baumaterial, die während der Bauzeit auf der Baustelle unvorhergesehen eintreten.
Dass der Schaden für den Auftraggeber und die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten trotz ihres Fachwissens nicht vorhergesehen werden konnte, dahingehend definieren Versicherungen den Passus "unvorhergesehen". Alle Gebäudeneubauten in schlüsselfertiger Ausführung wie Verwaltungs- und Wohngebäude sind versicherbar. Versichert sind Zerstörungen oder Beschädigungen durch unvorhergesehen eintretende Ereignisse an den versicherten Bauleistungen. Und zwar diejenigen, die zulasten eines der beauftragten Unternehmer oder des Versicherungsnehmers gehen.
Dazugehören vor allen Dingen
- Material- und Konstruktionsfehler
- unbekannte Eigenschaften des Baugrundes
- Diebstahl fest eingebauter Materialien
- Vandalismus (mutwillige Zerstörung durch Dritte)
- elementare Ereignisse und höhere Gewalt (durch ein von außen einwirkendes, nicht vorhersehbares Ereignis, dem nicht rechtzeitig mit angemessenen und zumutbaren Maßnahmen entgegengewirkt werden kann, wird "höhere Gewalt" definiert)
Die Bauwesensversicherung
In der Bauwesensversicherung beziehungsweise Bauleistungsversicherung sind je nach Tarif auch folgende Risiken abgedeckt, die man in jedem Fall in einer Bauwesensversicherung beziehungsweise Bauleistungsversicherung mit einschließen sollte, um jegliches Risiko auszuschließen...
- Glasbruchrisiko nach Einsatz der Scheiben
- Schäden bei der Bauausführung
- Folgekosten durch Material-, Herstellungs- und Konstruktionsmängel, die von der Baufirma trotz akribischer Kontrolle nicht entdeckt worden sind Nicht versichert sind hingegen
- Schäden durch herkömmliche Witterungseinflüsse, mit denen man im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die Jahreszeit rechnen muss
- Schäden durch Krieg und Kernenergie
- grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz des Versicherungsnehmers
- Mängel
Die Kosten, die notwendig sind, um die Schadensstätte aufzuräumen und einen Zustand wieder ins Leben zu rufen, der analog zum Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist, ersetzt die Bauwesensversicherung beziehungsweise Bauleistungsversicherung für Bauherren. Den vereinbarten Selbstbehalt muss der Versicherungsnehmer bei jedem Schaden tragen.
Aus den Kosten aller Bauleistungen exklusive Baunebenkosten und Gartenanlagen setzt sich die Versicherungssumme zusammen.
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