Bauwesensversicherung bzw. Bauleistungsversicherung

Auch wenn seine Bauleistungen durch einen von ihm nicht zu verschuldeten Umstand beschädigt oder gar zerstört werden, hat der Auftragnehmer des Bauherrn Anspruch auf Vergütung.

Dies wird in der VOB Teil B Paragraph 7 geregelt

Vor Kosten bei Schäden am Bauwerk während der Bauzeit schützt die Bauwesensversicherung beziehungsweise die Bauleistungsversicherung. Dabei umfasst die Bauwesensversicherung beziehungsweise die Bauleistungsversicherung alle Zerstörungen und Beschädigungen an Bauleistungen und am Baumaterial, die während der Bauzeit auf der Baustelle unvorhergesehen eintreten.

Dass der Schaden für den Auftraggeber und die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten trotz ihres Fachwissens nicht vorhergesehen werden konnte, dahingehend definieren Versicherungen den Passus "unvorhergesehen". Alle Gebäudeneubauten in schlüsselfertiger Ausführung wie Verwaltungs- und Wohngebäude sind versicherbar. Versichert sind Zerstörungen oder Beschädigungen durch unvorhergesehen eintretende Ereignisse an den versicherten Bauleistungen. Und zwar diejenigen, die zulasten eines der beauftragten Unternehmer oder des Versicherungsnehmers gehen.

Dazugehören vor allen Dingen

Die Bauwesensversicherung

In der Bauwesensversicherung beziehungsweise Bauleistungsversicherung sind je nach Tarif auch folgende Risiken abgedeckt, die man in jedem Fall in einer Bauwesensversicherung beziehungsweise Bauleistungsversicherung mit einschließen sollte, um jegliches Risiko auszuschließen...

Die Kosten, die notwendig sind, um die Schadensstätte aufzuräumen und einen Zustand wieder ins Leben zu rufen, der analog zum Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist, ersetzt die Bauwesensversicherung beziehungsweise Bauleistungsversicherung für Bauherren. Den vereinbarten Selbstbehalt muss der Versicherungsnehmer bei jedem Schaden tragen.

Aus den Kosten aller Bauleistungen exklusive Baunebenkosten und Gartenanlagen setzt sich die Versicherungssumme zusammen.

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