Wohngebäudeversicherung

Ein beachtliches Sachvermögen wird durch ein Eigenheim dargestellt. Das wachsende Vermögen sollte geschützt werden, damit dies so bleibt. Wenn es beispielsweise einen Brand gibt oder durch einen Rohrbruch Wasserschäden am Haus hervorgerufen werden, ist der Bauherr beziehungsweise der Hausbesitzer mit der Gebäudeversicherung finanziell abgesichert. Was bei einer Wohngebäudeversicherung berücksichtigt werden sollte, lesen Sie im folgenden:

Gebäude können naturgemäß erst einmal Ferienhäuser, Stadtvillen, Bungalows, Doppelhäuser, Reihenhäuser oder Einfamilienhäuser sein. Versicherungsrechtlich versteht man unter Gebäude aber nicht nur den eigentlichen Baukörper. Hierunter fallen auch verschiedene Einbauten. In der Versicherungssumme sollten deshalb elektrische Anlagen, sanitäre Installationen, zentrale Heizungsanlage, festverlegte Fußbodenbeläge und eingebaute Schränke ebenfalls erfasst sein, da auch sie zum Gebäude zählen. Zubehör, das der Nutzung zu Wohnzwecken dient oder der Instandhaltung des Gebäudes, zählt ebenfalls dazu.

Und wenn es außen am Gebäude angebracht ist oder es im Gebäude befindlich ist. Dies können beispielsweise Markisen, Antennen, Gemeinschaftswaschanlagen oder Brennstoffvorräte sein. Sonstige bauliche Grundstücksbestandteile beziehungsweise weiteres Zubehör wie Einfriedung, Fahnenmast, Müllcontainer, Hundezwinger, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, sind ebenfalls mitversichert. Damit die Garage und die Nebengebäude auf dem Grundstück mitversichert sind, sollten diese auch mit angegeben werden.




Unabhängig von Abnutzung und Alter ist das Gebäude inklusive der mitversicherten Einbauten zum gleitenden Neuwert versichert. Im Hinblick auf Abnutzung und Alter trägt man der Veränderung der Baupreise automatisch Rechnung.

Die Errechnung nach "Wert 1914" oder nach der Wohnfläche in Quadratmeter sind die gebräuchlichsten Berechnungen im Hinblick auf die Versicherungssumme. Nicht nur die Flächen des Gebäudes, sondern auch die Art der Ausstattung und Bausubstanz werden für die Berechnung des Gebäudes mit einbezogen. Genaue Angaben werden vor Abschluss zur Wertermittlung auf einem so genannten Wertermittlungsbogen abgefragt. Dies können sein:

- Ausstattung des Hauses (beispielsweise Schwimmbad oder Fußbodenheizung)

- Größe des Hauses im Hinblick auf die Wohnflächenberechnung

- Bauart des Hauses (Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus, Fertighaus, Massivbauweise)

Ein Versicherungsschutz nach gleitendem Neuwert sollte das Ergebnis der Berechnung sein. Dass das Gebäude auch in 10 Jahren noch ausreichend versichert ist, kann nämlich nur so gewährleistet werden.

Im Hinblick auf Feuer ist das Haus im Zuge der Wohngebäudeversicherung bei Absturz von Luftfahrzeuge, Explosion, Blitzschlag, Brand sowie Folgeschäden durch Löschen, Ruß und Rauch versichert. Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch zustande kommen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden, wie beispielsweise ein Kaminbrand, sind ebenfalls versichert.




Im Hinblick auf Leitungswasser sind Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser versichert. Auch Leitungswasser, das aus allen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen wie beispielsweise Geschirr- oder Waschmaschinen ausläuft. Ebenso das Leitungswasser, das aus Schläuchen der Wasserversorgung kommt. Versichert sind zudem Schäden durch Wasserdampf oder Überlaufen. Hinzukommen Schäden an Durchlauferhitzer, Boiler, Heizkessel, Heizkörper, Wassermesser, Wasserhähnen, der WC-Spülung, dem Waschbecken und den Badeeinrichtungen. Ferner sind versichert Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen im Gebäude und Schäden an Zuleitungsrohren, die sich außerhalb des Gebäudes befinden beziehungsweise innerhalb des Versicherungsgrundstücks.

Wenn ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 an Gebäuden Schäden anrichtet, sind diese durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Außerdem Schäden, die durch Bäume oder sonstige Gegenstände verursacht werden, die durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden. Hinzukommen Schäden durch Hagel (ohne mitwirkenden Sturm) sowie Schäden durch eindringende Niederschläge, wenn der Hagelschlag oder der Sturm Fensterscheiben eingedrückt oder das Dach abgedeckt hat.